Jedes Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Betreuung, festgehalten im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII), §24. Die Erziehungsberechtigten haben dabei das Wunsch-und Wahlrecht, wie und von wem sie ihr(e) Kind(er) betreuen lassen (§5 SGB).
Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§1); es hat ein Recht auf Inklusion (§9).
§22 (2) besagt, dass die Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Dazu sollen sie mit den Eltern zusammenarbeiten und in Kooperation mit Jugendamt und allen für das Kind relevanten Institutionen treten.
Im §22 (3) wird unser Föderauftrag konkretisiert: er umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des einzelnen Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung.
Auch die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ist inkludiert, wobei sich die gesamte Förderung am Alter, Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation ebenso wie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren soll sowie seiner ethnischen Herkunft.
Um diese Förderung sicherzustellen, schreibt §22 (4) vor, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege weitererntwickelt werden.
§8a umfasst den Schutzauftrag eines jeden Kindes, besteht ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, sind Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen verpflichtet, diese zu dokumentieren und zu melden.
Dieser umfassende Förderauftrag wiederholt sich noch einmal auf Landesebene, im Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) und auf kommunaler Ebene über die Richtlinien des für mich zuständigen Landkreises Diepholz.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §1631 (2) wird festgelegt, dass Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung haben:
"Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."